Bei Fragen zu diesen oder weiteren Themen sprechen Sie uns an.
  • Am 01.01.2012 ist die überarbeitete Version der EN 81 in Kraft getreten. Dies betrifft in erster Linie Neuanlagen, die seit Jahresbeginn in Verkehr gebracht wurden und teilweise auch Modernisierungen an bestehenden Anlagen, da diese nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (hier: TRBS 1121) bei Modernisierungen an den Stand der Technik angepaßt werden müssen.
    Die zu berücksichtigenden Punkte betreffen vor allem den Antrieb, das Getriebe oder die Fangvorrichtung. Hierbei wird verstärkt auf die Verhinderung von unkontollierten Fahrkorbbewegungen geachtet, so daß zusätzliche Sicherheitseinrichtungen vorgesehen, zertifizierte Bauteile eingesetzt, und diese dann zusammenhängend von einer ZÜS abgenommen werden müssen.
    Die von uns eingesetzten Bauteile haben jeweils eine enstrechende Zulassung nach A3 oder sind für eine spätere Anbindung von A3-zertifizierten Bauteilen ausgelegt.

  • Aufzuganlagen müssen, wie alle elektrischen Anlagen, regelmäßig (alle 4 Jahre) auf die sichere Ausführung der elektrischen Installation hin regelmäßig geprüft werden. Diese Prüfung ist nicht in der Wiederkehrenden Prüfung durch die ZÜS (z.B. TÜV, DEKRA, etc.) enthalten und muß gesondert beauftragt werden.
    Die Prüfung nach BGV A3 kann durch qualifizierte Fachkräfte durchgeführt werden. Wir bieten Ihnen diese Dienstleistung gerne an. Bitte sprechen Sie uns hierzu an.

  • Nach der Betriebssicherheitsverordnung, die zum 01.01.2003 in Kraft getreten ist, und deren Übergangsfrist am 31.12.2007 ausgelaufen ist, ist der Betreiber für die zeitnahe und fachgerechte Befreiung eingeschlossener Personen verantwortlich. Daher verweisen wir auf unser Angebot Notrufsystem.

  • Die Installation eines Notrufsystemes entbindet den Betreiber nicht vollständig von der Pflicht, einen "Aufzugwärter" für die Anlage zu haben. Die Anlage muß in regelmäßigen Abständen augenscheinlich nach verschiedenen Kriterien geprüft werden (Beleuchtung, Türverschlüsse, Verglasung, etc.). Die Einweisung und Prüfung der Aufzugwärter oder die Dienstleistung "Aufzugwärter" ergänzend zur Wartung führen wir gerne für Sie durch. Bitte sprechen Sie uns an.

  • Nach den aktuellen Vorschriften fallen Güteraufzüge ohne Personenbeförderung zwar nicht mehr unter die Überwachungspflicht für Aufzüge. Dennoch stellen Sie in den meisten Fällen Arbeitsmittel dar (z.B. Bierfaßthekenaufzüge und Speisenaufzüge für Gastwirte und deren Personal, Mülltonnenaufzüge für Hausmeister, etc.), und sind somit im gleichen Umfang prüfpflichtig, wie bisher.
    Für die regelmäßige Überprüfung durch den TÜV/ZÜS sind die Betreiber verantwortlich. Prüfungen u.a. an Bierfaßthekenaufzügen werden nicht mehr ohne Auftrag des Betreibers durch den TÜV/ZÜS durchgeführt. Sofern Sie hierfür noch keinen Auftrag erteilt haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Prüforganisation oder an uns.

  • Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt eine einmalige sicherheitstechnische Begutachtung aller bestehenden Aufzuganlagen (Gefährdungsbeurteilung) zwingend vor. Diese mußte bis 2007 erstellt sein.
    Bei der Gefährdungsbeurteilung werden die  bestehenden Aufzuganlagen mit dem aktuellen Stand der Technik verglichen. Nicht selten werden gerade bei älteren Aufzuganlagen umfangreiche Gefahrenquellen ermittelt. Diese werden dem Betreiber mit einem Beseitigungsvorschlag mitgeteilt.
    Generell ist der Betreiber für alle Schäden verantwortlich und haftbar, die durch die ermittelten Gefahrenquellen verursacht wurden.
    Die komplette Beseitigung aller aufgeführen Positionen ist daher grundsätzlich zu empfehlen.
    Sollte für Ihre Anlage noch keine entsprechendes Dokument vorliegen, sprechen Sie uns oder Ihre zuständige Prüforganisation an, um Ihrer Betreiberpflicht nachzukommen.